Umzug in eine Senioreneinrichtung
Nach einem Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse wird auf Basis eines Gutachters des Medizinischen Dienstes (von der Pflegekasse beauftragt) geprüft, ob und in welchem Maße Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer Krankheit und/oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Auch ohne eine bescheinigte Pflegestufe kann eine Erforderlichkeit zur stationären Unterbringung gegeben sein.
Kosten in der Einrichtung
Die Kosten für vollstationäre Pflege setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
Pflegesatz + Heimkostensatz + Investitionskosten = Heimentgeld
Finanzierung des Heimentgeltes
1. Pflegekasse
Diese übernimmt vom Heimentgeld folgende Pauschalen
Pflegestufe I: 1.023,00€
Pflegestufe II: 1.279,00€
Pflegestufe III: 1.510,00€
Härtefall: 1.825,00€
Dabei dürfen die Leistungen der Pflegekassen 75% des jeweiligen Heimentgeltes nicht überschreiten.
Zweimal im Jahr prüfen die Pflegekassen, ob die Gesamtleistungen an die Versicherten im Durchschnitt die Jahressumme von 15.339 € pro Versicherten nicht überschreiten. Liegt eine Überschreitung vor, sind die Pflegekassen berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen.
Achtung: Bei einer Abwesenheit im Jahr von über 28 Tagen können Leistungen ebenfalls eingekürzt werden (wird, soweit ersichtlich, momentan nur bei Urlaub praktiziert).
2. Pflegewohngeld
Für die Investitionskosten besteht in NRW die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu beantragen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, für jeden berechtigten Bewohner Pflegewohngeldanträge zu stellen.
Nicht berechtigte Senioren:
Nicht nach SGB XI eingestufte Personen mit der Pflegestufe 0, Beihilfeberechtigte, sofern die Investitionskosten von der Beihilfe übernommen werden.
Zur Zeit werden die Anträge beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt. Die Zahlungen erfolgen direkt vom überörtlichen Sozialhilfeträger an die Einrichtungen.
Pflegewohngeld wird nach Einkommen (auch Zins- und Mieteinkünfte) berechnet. Besitz, Unterhaltsverpflichtungen von Kindern und Vermögen bleiben unberücksichtigt. Die Einrichtungen sind darauf angewiesen, dass alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
3. Eigenes Einkommen bzw. Einrichtungen
Für die Leistungen in einer stationären Einrichtung zahlt der Betroffene grundsätzlich selbst. Grundlage der Unterbringung ist der Heimvertrag, ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Senioren und der Einrichtung. Falls die Senioren die auf sie entfallenden Kosten nicht aufbringen können, kommt eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers in Betracht.
Wichtige Unterlagen für die Einrichtungen
Personalausweis
Bescheinigung der Meldebehörde
Geburtsurkunde
Hausstandsbuch oder Heiratsurkunde
Sterbeurkunde des Ehepartners,
falls verwitwert Rentenbescheid und die neuesten Rentenmitteilungen
Krankenversicherungskarte
Schwerbehindertenausweis
Befreiungsbescheinigung von: Zuzahlung von Rezeptgebühren, Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühr Betreuungsvollmacht/ Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung
Wichtige Unterlagen für den Sozialhilfeträger
Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
Aktuelle Rentenbescheide
Sterbeversicherungspolice und Lebensversicherungspolice
Nachweis über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbuch, Wertpapiere, Grundbesitz), Fotokopie des gesamten Sparbuchs der letzten 10 Jahre
Girokontoauszüge der letzten 6 Monate
Erklärung, ob Haus und Grundbesitz vorhanden ist oder war bzw. in den letzten 10 Jahren übertragen wurde (Bitte beachten, dass die Einkünfte ab Aufnahmetag eingesetzt werden müssen.)