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Seniorenzentrum Versetal KG

Pungelscheider Weg 3

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Tel. 02392 / 976-0
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Stephan Baumann

Komplementär
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Internetauftritt:

Stephan Baumann
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Medizinproduktebeauftragter

Bernd Lange

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Andre Sikora

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Hinweisgeberschutzgesetz / Informationen für Hinweisgebende

Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), anonym und sicher, Beobachtungen, die Sie in der Pflege gemacht haben, welche nicht legal sind, über diesen Meldeweg bekannt zu geben.

Hierzu dient das Hinweisgeberschutzgesetz.

Was ist das?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt nicht nur Bereiche öffentlicher Institutionen, sondern auch privater Unternehmen vor Repressalien, wenn Mitarbeitende Missstände melden – z.B. Verstöße gegen Gesundheitsschutz, Datenschutz, Pflegefehler, Betrug, Misshandlung von Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung, Körperverletzung oder sonstiges Fehlverhalten.

Wer ist geschützt?

Hinweisgebende Personen, also aktuelle oder ehemalige Beschäftigte, Azubis, Bewerber usw. sind geschützt, wenn sie im beruflichen Kontext Informationen zu möglichen Rechtsverstößen mitteilen.

Unterstützende Personen und sogar Betroffene werden ebenfalls durch Vertraulichkeitsschutz erfasst.

Was darf gemeldet werden?

Das Gesetz schützt Meldungen bei:

Strafbaren Handlungen (z.B. Körperverletzung, Diebstahl)

Ordnungswidrigkeiten, wenn das Leben, die Gesundheit oder Rechte der Bewohner:innen oder Mitarbeitenden betroffen sind (z.B. Verstöße gegen Hygieneregeln, Pflegefehler)

Rechtsverstößen in EU- oder Bundesrecht, wie Datenschutz, Produktsicherheit, Umweltschutz oder Finanzangelegenheiten

Wie können Meldungen erfolgen:

Das Seniorenzentrum Versetal KG hat eine interne Meldestelle eingerichtet.

Unter meldeverstoesse@haus-versetal.de – aber auch mündlich oder persönlich können Verstöße bekannt gegeben werden.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, das Bundesministerium für Justiz über Missstände und rechtswidriges Verhalten zu informieren.

Dies kann unter Bundesamt für Justiz – externe Meldestelle online bearbeiten erfolgen.

Vertraulichkeit und Anonymität

Die Identität der Hinweisgeber:innen (und betroffener Dritter) darf nur denen bekannt sein, die die Meldung bearbeiten.

Meldeverfahren müssen Vertraulichkeit wahren, auch bei anonymen Hinweisen.

Fristen und Rückmeldung

Eingangsbestätigung der Meldung innerhalb von 7 Tagen, Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten.

Strafen und Repressalienschutz

Verbot von Repressalien: kein Kündigen, Diskriminieren, Versetzen oder Mobbing als Folge einer Meldung.

Rechtliche Grundlage für den Hinweisgeberschutz bilden die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

 

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